108

§ 108 OWiG

Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1)
1

Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

1.

selbständigen Kostenbescheid,

2.

Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und

3.

Ansatz der Gebühren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

2

In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

(2)

Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

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OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

DE Bund
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