1074

§ 1074 BGB

Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung

1

Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt.

2

Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen.

3

Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.