107

§ 107 TKG

Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik

(1)

Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Vergabeverfahren nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit § 100 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maßnahmen nach § 105 Absatz 2 durchzuführen, unterrichtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik über entsprechende Entscheidungs- oder Maßnahmeentwürfe zeitgleich mit deren Veröffentlichung im Anhörungsverfahren.

(2)

Die Bundesnetzagentur gibt bei der Unterrichtung nach Absatz 1 an, ob und gegebenenfalls wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums nach 35 Richtlinie 2018/1972</gco-l-u>">Artikel 35 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/1972</gco-l-u> auffordert.

(3)

Sofern die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-Review-Forum nach 35 Richtlinie 2018/1972</gco-l-u>">Artikel 35 Absatz 2 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/1972</gco-l-u> einberuft, erläutert die Bundesnetzagentur den Maßnahmeentwurf nach 35 Richtlinie 2018/1972</gco-l-u>">Artikel 35 Absatz 4 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/1972</gco-l-u>.

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TKG

Telekommunikationsgesetz

DE Bund
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