107

§ 107 SGB IX

Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen

(1)

Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2)

Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.

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SGB IX

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

DE Bund
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