107

§ 107 SGB 12

Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.

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SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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