107

§ 107 LBG M-V

Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Verordnungsermächtigung

1

Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten; in ihnen ist auch zu regeln, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören.

2

Dabei kann von den Vorschriften der §§ 14 und 24 Absatz 2 sowie von der sechsmonatigen Erprobungszeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

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LBG M-V

Landesbeamtengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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