Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten; in ihnen ist auch zu regeln, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören.
Dabei kann von den Vorschriften der §§ 14 und 24 Absatz 2 sowie von der sechsmonatigen Erprobungszeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.