107

§ 107 LBG

Beamte des Landesrechnungshofes

1

Für die Beamten des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit das Landesrechnungshofgesetz nichts anderes vorsieht.

2

Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten des Landesrechnungshofes ist der Präsident des Landesrechnungshofes.

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LBG

Landesbeamtengesetz

BB Brandenburg
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