107

§ 107 HochSchG

Rechtsstellung

(1)
1

Die eingeschriebenen Studierenden jeder Hochschule bilden eine Studierendenschaft.

2

Die Studierenden an Hochschulen mit Abteilungen oder Fachbereichen an verschiedenen Orten bilden in der Regel besondere örtliche Studierendenschaften.

3

Zur Studierendenschaft zählen auch die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden.

(2)
1

Die Studierendenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2

Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze, ihrer Satzung und ihrer Ordnungen selbst.

3

Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit werden sie durch die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessen unterstützt.

(3)
1

Jede Studierendenschaft gibt sich

1.

eine Satzung,

2.

eine Wahlordnung und

3.

eine Beitragsordnung.

2

Satzung und Wahlordnung werden vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(4)
1

Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung und der Ordnungen der Studierendenschaft erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan.

2

Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden.

3

Daneben sind die Satzung und die Ordnungen der Studierendenschaft in elektronischer Form über die Internetseite der Studierendenschaft zugänglich zu machen.

(5)
1

Für ihre Zusammenarbeit können die Studierendenschaften aller Hochschulen des Landes eine Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse bilden.

2

Dieser wird bei wesentlichen Änderungen des Hochschulgesetzes die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

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