1069

§ 1069 ZPO

Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen

(1)

Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von 3 Verordnung 2020/1784</gco-l-u>">Artikel 3 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1784</gco-l-u> zuständig:

1.

für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und

2.

für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

(2)
1

Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von 3 Verordnung 2020/1784</gco-l-u> die Geschäftsstelle">Artikel 3 Absatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1784</gco-l-u> die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll.

2

Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

(3)
1

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle nach 4 Verordnung 2020/1784</gco-l-u>">Artikel 4 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1784</gco-l-u> zuständig ist.

2

Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.

(4)
1

Zentralstelle des Bundes nach 4 Verordnung 2020/1784</gco-l-u>">Artikel 4 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1784</gco-l-u> ist das Bundesamt für Justiz.

2

Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.

(5)

Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.

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