1068

§ 1068 ZPO

Elektronische Zustellung

An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach 19 Verordnung 2020/1784</gco-l-u>">Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1784</gco-l-u> elektronisch zugestellt werden.

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