Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen:
(weggefallen)
der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102,
der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103,
der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104,
der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.
Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen.
Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.