106

§ 106 KV M-V

Konstituierung des Kreistages, Vorsitz

(1)
1

Der Kreistag tritt innerhalb von zwei Monaten nach einer Kommunalwahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

2

Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Kreistagspräsidentin oder den bisherigen Kreistagspräsidenten.

3

Das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied eröffnet die Sitzung.

4

Unter seiner Leitung wählt der Kreistag aus seiner Mitte die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten, die oder der den Vorsitz im Kreistag innehat.

5

Das älteste Kreistagsmitglied verpflichtet die gewählte Person auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und übergibt ihr die Leitung der Sitzung.

6

Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident verpflichtet die Kreistagsmitglieder auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(2)

Der Kreistag wird durch die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten vertreten.

(3)
1

Der Kreistag wählt aus seiner Mitte zwei Personen, die die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten im Verhinderungsfall vertreten.

2

Zur Unterstützung der Kreistagspräsidentin oder des Kreistagspräsidenten kann ein Vorstand oder Präsidium gebildet werden, dem neben den in Satz 1 genannten Personen weitere Mitglieder angehören können.

3

Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

4

Sie kann bestimmen, dass die Besetzung des Präsidiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KV M-V

Kommunalverfassung

MV Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.