Unbeschadet des § 108 werden getragen
die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden von den Gemeinden,
die Kosten der Kreisordnungsbehörden in den kreisfreien Städten und Landkreisen jeweils von diesen,
die Kosten der übrigen allgemeinen Ordnungsbehörden vom Land,
die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden für die gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben der Ordnungsbehördenbezirke (§ 85 Abs. 2 und 3) von den beteiligten Gemeinden und Landkreisen nach Maßgabe eines öffentlich rechtlichen Vertrages.
Zu den von den allgemeinen Ordnungsbehörden zu tragenden Kosten nach Abs. 1 gehören auch die durch Selbsteintritt nach § 88 Abs. 1 entstehenden Kosten.
Inwieweit den Landkreisen die Kosten der Kreisordnungsbehörde zu erstatten sind, wird durch Gesetz geregelt.