Für jede Grundschule und für jeden Bildungsgang, in dem die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, wird unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist.
Die Regelungen über die freie Schulwahl in § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 8a Satz 6 bleiben unberührt.
Schulbezirke können sich überschneiden oder deckungsgleich sein.
Wenn sich Schulbezirke überschneiden wird auch geregelt, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt.
Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Absatz 4 Satz 3.
Wird eine Schule an mehreren Standorten geführt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden.
Grundschülerinnen und Grundschüler sowie Berufsschulpflichtige besuchen die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule.
Wer sich in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befindet oder an einer Arbeitsförderungsmaßnahme nach Bundesrecht oder einer Maßnahme der Jugendhilfe teilnimmt, besucht das für die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zuständige Oberstufenzentrum.
Das staatliche Schulamt kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn
die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann,
dies die Wahrnehmung des Berufsausbildungsverhältnisses erleichtern würde,
pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
soziale Gründe vorliegen
und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.
Das staatliche Schulamt entscheidet im Benehmen mit dem Träger deranderen Schule nach Anhörung des Trägers der zuständigen Schule.
Die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 erlässt
der Schulträger gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 durch Satzung,
das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung für kreisübergreifende Fachklassen sowie Landesfachklassen an Oberstufenzentren nach Anhörung der beteiligten Schulträger durch Rechtsverordnung.
Die Rechtsverordnung gemäß Satz 1 Nr. 2 kann für einzelne Bildungsgänge zur Erfüllung der Berufsschulpflicht die Pflicht zur Festlegung von Schulbezirken allgemein aufheben.