Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 gelten § 34 Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung.
Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 34, 35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund des § 53 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 53 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, die §§ 50b und 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind in ihrer am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.
Die Neufassung weicht von der konsolidierten letzten Fassung vom 1.8.2024 wie folgt ab: In Abs. 4 Satz 1 steht anstelle der Angabe "die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und § 53b Absatz 3" jetzt "die §§ 50b und 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und 53b Absatz 3"