105a

§ 105a GemO

Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform

(1)
1

Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegen,

2.

bei einer Beteiligung des Unternehmens von mehr als 50 vom Hundert an dem anderen Unternehmen

a)

die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen,

b)

die Voraussetzungen des § 103 a vorliegen, sofern das Unternehmen, an dem die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, und das andere Unternehmen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind,

c)

die Voraussetzung des § 103 Abs. 2 vorliegt, sofern das andere Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist.

2

Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen.

3

Anteile mehrerer Gemeinden sind zusammenzurechnen.

(2)

§ 103 Abs. 3 und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 104 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3)

Andere Bestimmungen zur mittelbaren Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts bleiben unberührt.

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BW Baden-Württemberg
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