105

§ 105 SchulG

Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz

(1)
1

Die Stiftung stellt von ihren Erträgen

1.
75 v.
H.

dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3,

2.
25 v.
H.

der Schule als Zuschuss für besondere schulische Zwecke

zur Verfügung.

2

Das fachlich zuständige Ministerium kann für den Zuschuss an die Schule einen Höchstbetrag festsetzen; ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Vomhundertsatz ist dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

(2)

Über die Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der Schulausschuss, soweit die Stiftung den Verwendungszweck nicht festgelegt hat; das Eigentum an mit Mitteln der Stiftung erworbenen Gegenständen steht dem Schulträger zu.

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SchulG

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