105

§ 105 MStV

Aufgaben

(1)
1

Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:

1.

Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 3 zuständig ist,

2.

Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Anbietern nach den §§ 18 bis 22 sowie nach den §§ 74 bis 77,

3.

Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 sowie Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach § 19 Abs. 6,

4.

Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 8,

5.

Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 53, 108 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,

6.

Entscheidungen über ein Zulassungserfordernis im Falle des § 54 Abs. 1,

7.

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 59 Abs. 4 Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 65 Abs. 2 Satz 4,

8.

Anzeige des Betriebs einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche nach § 79 Abs. 2 mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6,

9.

Aufsicht über Medienplattformen, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6, und Benutzeroberflächen nach den §§ 79 bis 87 sowie § 103 Abs. 1 und 2, soweit nicht die GVK nach Absatz 2 zuständig ist,

10.

Aufsicht über Medienintermediäre nach den §§ 92 bis 94,

11.

Aufsicht über Video-Sharing-Dienste nach § 98,

11a.

Aufsicht über bundesweit angebotene Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 99a bis 99d.

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3,

13.

Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 102 und 108 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 2 zuständig ist,

14.

Befassung mit Mitteilungen nach § 109 Abs. 5.

2

Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 einrichten.

3

Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK.

4

Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK festgelegt.

5

Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen.

(2)
1

Die GVK ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 102 Abs. 4 und für die Entscheidung über die Belegung von Medienplattformen nach § 81 Abs. 5 Satz 3, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6.

2

Die ZAK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit.

3

Sie bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen, ein.

(3)
1

Die KEK ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen.

2

Sie ist im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 60 Abs. 4.

3

Für Fälle, die für die Sicherung von Meinungsvielfalt nur geringe Bedeutung entfalten können, legt die KEK fest, unter welchen Voraussetzungen auf eine Vorlage nach § 107 Abs. 1 verzichtet werden kann.

4

Auf Anforderung einer Landesmedienanstalt ist sie zur Prüfung von Einzelfällen verpflichtet.

5

Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.

(4)
1

Die Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach § 59 Abs. 4 und Fensterprogrammveranstaltern nach § 65 Abs. 4 sowie die Aufsicht über diese Programme obliegen dem für die Zulassung nicht bundesweiter Angebote zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt.

2

Bei Auswahl und Zulassung der Veranstalter nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.

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