105

§ 105 LPersVG

Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit, die regelmäßig mit Unterbrechung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, gelten auch während der Unterbrechung als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

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LPersVG

Landespersonalvertretungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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