105

§ 105 LBG

Politische Beamte

(1)

Beamte im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (politische Beamte) sind

1.

der Chef der Staatskanzlei,

2.

die Staatssekretäre,

3.

der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in dem hierfür zuständigen Ministerium,

4.

der Polizeipräsident.

(2)
1

Die Ämter der politischen Beamten können neben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jeder anderen Laufbahn des höheren Dienstes angehören, soweit nicht die Laufbahnvorschriften etwas anderes bestimmen.

2

Abweichend von § 16 Satz 1 trifft die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber die Landesregierung.

(3)

Abweichend von § 17 Satz 1 kann eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. § 3 Absatz 2, § 6, die §§ 18 und 20 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 78 bis 82 finden keine Anwendung.

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LBG

Landesbeamtengesetz

BB Brandenburg
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