105

§ 105 BGB

Nichtigkeit der Willenserklärung

(1)

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2)

Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

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