104

§ 104 HSchG

Kosten

(1)
1

Die Elternvertreterinnen und -vertreter sind ehrenamtlich tätig.

2

Den Mitgliedern der Kreiselternbeiräte und der Elternvertretungen an Kreisberufsschulen werden die Fahrkosten ersetzt.

3

Den Mitgliedern des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 gebildeten Ausschüsse werden die notwendigen Reisekosten in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 728), in der jeweils geltenden Fassung ersetzt; zudem erhalten sie ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag.

(2)

Den Elternvertretungen sind für ihre Veranstaltungen Schulräume kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSchG

Hessisches Schulgesetz

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.