104

§ 104 BTGO 2025

Kleine Anfragen

(1)
1

In Kleinen Anfragen (§ 75 Absatz 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden.

2

Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.

3

Eine kurze Begründung kann angefügt werden.

(2)

Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern.

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BTGO 2025

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

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