104

§ 104 BremHG

Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan

(1)
1

Die Hochschulplanung des Landes ist in einem mehrjährigen Hochschulgesamtplan oder als Bestandteil eines Wissenschaftsplanes unter Einbeziehung der Planung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen darzulegen.

2

Der Plan wird regelmäßig fortgeschrieben.

(2)
1

Der Plan stellt unter Beachtung der Ziele für das Hochschulwesen des Landes und für jede Hochschule den gegenwärtigen Ausbaustand und die vorgesehene Entwicklung dar.

2

Er enthält die für die Weiterentwicklung der Hochschulen erforderlichen Angaben, insbesondere über strukturelle Entwicklungen, Studienplätze sowie über die personelle, sachliche und räumliche Ausstattung.

3

Er setzt fachliche Schwerpunkte fest und greift die strategischen Möglichkeiten der hochschul- und länderübergreifenden Kooperationen im Wissenschaftsbereich und deren Umsetzung auf.

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BremHG

Bremisches Hochschulgesetz

HB Bremen
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