Die Teilung einer Schule ist als Auflösung einer Schule bei gleichzeitiger Errichtung von Schulen zu behandeln.
Die Zusammenfassung von Schulen ist als Errichtung einer Schule bei gleichzeitiger Auflösung von Schulen zu behandeln.
Eine Verpflichtung zur Errichtung von weiterführenden allgemein bildenden Schulen besteht nicht, wenn die Abschlüsse gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 an bestehenden Schulen erworben werden können.
Ein Bedürfnis besteht insbesondere, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichnet ist.
Der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung einer Schule bedarf der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 103 erfüllt werden können, der Beschluss nicht gegen dieses Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes verstößt und die damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt werden können.
Der Beschluss des Schulträgers muss insbesondere Angaben über die Schulform, die Bildungsgänge, den Sitz und den Standort der Schule enthalten.
Bei der Errichtung von Schulen muss die Mindestzügigkeit für wenigstens fünf Jahre ab der Eröffnung gesichert sein.
Dabei sind die Richtwerte gemäß § 103 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 zugrunde zu legen.
Bei der Zusammenfassung von Schulen sind die Bandbreiten gemäß § 103 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 einzuhalten.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einrichtung eines Bildungsgangs an einem Oberstufenzentrum oder eines schulabschlussbezogenen Lehrgangs gemäß § 32 Abs. 3.