104

§ 104 BbgSchulG

Errichtung von Schulen

(1)
1

Die in den §§ 100 und 101 genannten Träger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist.

2

Die Teilung einer Schule ist als Auflösung einer Schule bei gleichzeitiger Errichtung von Schulen zu behandeln.

3

Die Zusammenfassung von Schulen ist als Errichtung einer Schule bei gleichzeitiger Auflösung von Schulen zu behandeln.

4

Eine Verpflichtung zur Errichtung von weiterführenden allgemein bildenden Schulen besteht nicht, wenn die Abschlüsse gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 an bestehenden Schulen erworben werden können.

5

Ein Bedürfnis besteht insbesondere, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichnet ist.

(2)
1

Der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung einer Schule bedarf der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium.

2

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 103 erfüllt werden können, der Beschluss nicht gegen dieses Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes verstößt und die damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt werden können.

3

Der Beschluss des Schulträgers muss insbesondere Angaben über die Schulform, die Bildungsgänge, den Sitz und den Standort der Schule enthalten.

(3)
1

Bei der Errichtung von Schulen muss die Mindestzügigkeit für wenigstens fünf Jahre ab der Eröffnung gesichert sein.

2

Dabei sind die Richtwerte gemäß § 103 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 zugrunde zu legen.

3

Bei der Zusammenfassung von Schulen sind die Bandbreiten gemäß § 103 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 einzuhalten.

(4)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einrichtung eines Bildungsgangs an einem Oberstufenzentrum oder eines schulabschlussbezogenen Lehrgangs gemäß § 32 Abs. 3.

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