104

§ 104 BRAO

Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes

1

Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet.

2

Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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