103

§ 103 SGB 11

Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

(1)

Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.

(2)

§ 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 11

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung

DE Bund
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