Über Einwendungen gegen
die Zulässigkeit der Vollstreckung,
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.
Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.
Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.