103

§ 103 OWiG

Gerichtliche Entscheidung

(1)

Über Einwendungen gegen

1.

die Zulässigkeit der Vollstreckung,

2.

die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,

3.

die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

entscheidet das Gericht.

(2)
1

Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.

2

Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

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OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

DE Bund
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