103

§ 103 LPVG

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts kann sich über § 8 Absatz 1 hinaus auch durch ihre oder seine Ausbildungsleiterin oder ihren oder seinen Ausbildungsleiter vertreten lassen.

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LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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