103

§ 103 HPVG

Sonderregelungen für künstlerisch Beschäftigte

(1)
1

Für die an den öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten, insbesondere die Solistinnen und Solisten, die Mitglieder des Singchors, der Tanzgruppe und des Orchesters gilt § 4 Abs. 2 nicht.

2

Sie bilden zusammen eine Gruppe.

(2)

§ 97 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3)
1

Für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten.

2

Auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat mitzuwirken.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HPVG

Hessisches Personalvertretungsgesetz

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.