103

§ 103 GO NRW

Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe (Fn 10)

(1)

Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

(3)

§ 101 Absatz 6 ist zu beachten.

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GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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