Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.
Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.
§ 101 Absatz 6 ist zu beachten.