102a

§ 102a VwVfG

Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

1

Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden.

2

Dies gilt nicht für § 3a.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.