102a

§ 102a SGB 12

Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.

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SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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