102

§ 102 ZPO

Änderung der Kostenentscheidung

(1)
1

Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

1.
2.
3.

infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder

4.

infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern.

2

Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

(2)
1

Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend.

2

Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören.

3

Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat.

4

Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.

(3)
1

Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar.

2

Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.