102

§ 102 BremBG

Verwaltungsrechtsweg

(1)

Vor Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme, die vom Senat getroffen worden ist, findet ein Vorverfahren nicht statt.

(2)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 28) oder Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.

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BremBG

Bremisches Beamtengesetz

HB Bremen
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