(§ 54 des Beamtenstatusgesetzes)
Vor Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme, die vom Senat getroffen worden ist, findet ein Vorverfahren nicht statt.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 28) oder Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.