101

§ 101 NSchG

Schulträgerschaft

(1)

Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft).

(2)

Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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