101

§ 101 LWG

Gewässerschau

(1)
1

Soweit es wasserwirtschaftlich oder zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, geboten ist, kann die Struktur- und Genehmigungsdirektion als wasserwirtschaftliche Fachbehörde Gewässerschauen an Gewässern, Deichen und Stauanlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 durchführen.

2

Sie teilt der nach § 98 Abs. 3 zuständigen Wasserbehörde die bei der Gewässerschau festgestellten Mängel und die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen mit.

(2)
1

Für die Gewässerschau werden unter Beteiligung der Wasserbehörden, der Unterhaltungspflichtigen und, soweit erforderlich, auch anderer Behörden Schaukommissionen gebildet.

2

Den Eigentümern und Anliegern sowie den Nutzungsberechtigten und den nach § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

3

Die Schautermine sind zwei Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LWG

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