Außer in den Fällen des § 91 ist vom Amt der Direktorin oder des Direktors ausgeschlossen, wer den Wohnsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat, nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann oder Mitglied der Medienkommission ist.
Fußnote
§§ 71, 72, 73, 75, 82, 90 und 101 geändert durch 12. Rundfunkänderungsgesetz vom 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.
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LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
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