101

§ 101 JGG

Widerruf

1

Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels.

2

In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.

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JGG

Jugendgerichtsgesetz

DE Bund
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