101

§ 101 HochSchG

Staatliche Finanzierung

1

Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Belastungen.

2

Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.

3

Innerhalb der Hochschule ist entsprechend zu verfahren.

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HochSchG

Hochschulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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