101

§ 101 HmbHG

Abweichende Organisationsregelungen

1

Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Hochschule Regelungen in der Grundordnung genehmigen, die eine von den §§ 79 bis 85 abweichende Organisation vorsehen.

2

Solche Regelungen müssen befristet sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz

HH Hamburg
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