101

§ 101 BerlHG

Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen

(1)

Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung berufen.

(2)

Zur Berufung eines Professors oder einer Professorin oder eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin oder eines Tandemprofessors oder einer Tandemprofessorin beschließt das zuständige Gremium eine Liste, die die Namen von drei Bewerbern oder Bewerberinnen enthalten soll (Berufungsvorschlag).

(3)
1

Der Berufungsvorschlag ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung spätestens acht Monate nach Freigabe der Stelle vorzulegen.

2

Ihm sind alle Bewerbungen, die Gutachten aus der Hochschule und in der Regel mindestens zwei vergleichende auswärtige Gutachten sowie die Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beizufügen.

3

Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird.

(4)
1

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung ist an die Reihenfolge der Namen in dem Berufungsvorschlag nicht gebunden; sie kann auch dem weiteren Berufungsvorschlag gemäß § 47 Absatz 3 Satz 3 entsprechen.

2

Soll von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abgewichen werden, ist der Hochschule unter Darlegung der Gründe zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berufungsvorschlages.

(5)
1

Bei Berufungen auf eine Professur sollen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung sowie Lektoren und Lektorinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren; mit dem Ziel, strukturellen Benachteiligungen entgegenzuwirken, entwickelt die Hochschule nach Anhörung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und des oder der Beauftragten für Diversität Kriterien, die ein Abweichen von den Mobilitätserfordernissen erlauben.

2

In diesem Fall ist in Abweichung von Absatz 2 eine Liste mit einem Namen ausreichend.

3

Im Übrigen sollen wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der eigenen Hochschule bei der Berufung auf eine Professur, die keine Juniorprofessur ist, nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden und wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

4

Professoren und Professorinnen, die in derselben Hochschule hauptberuflich tätig sind, dürfen nur in Ausnahmefällen bei der Berufung auf eine Professur berücksichtigt werden.

5

Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn

1.

ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, oder

2.

ein Professor oder eine Professorin, der oder die einen auswärtigen Ruf auf eine Professur oder ein anderes höherwertiges auswärtiges Beschäftigungsangebot vorlegt, auf eine höherwertige Professur der bisherigen Hochschule berufen werden soll.

6

Satz 1 findet für Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen keine Anwendung.

(6)
1

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann den Berufungsvorschlag an die Hochschule zurückgeben.

2

Die Rückgabe ist zu begründen.

3

Sie kann mit der Aufforderung an die Hochschule verbunden werden, innerhalb von sechs Monaten einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen.

(7)
1

Hat die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung begründete Bedenken gegen den neuen Berufungsvorschlag oder werden die Fristen der Absätze 3 und 6 nicht eingehalten, kann sie eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste aussprechen.

2

Dem zuständigen Gremium der Hochschule ist zuvor eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

(8)

Das Nähere zu den Berufungsverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung, insbesondere:

1.

die genaue Zusammensetzung der Berufungskommissionen sowie die zuständigen zentralen und dezentralen Stellen im Berufungsverfahren und in den Berufungsverhandlungen,

2.

die Mechanismen zur Sicherstellung rechtmäßiger und effizienter Verfahren, insbesondere hinsichtlich Befangenheiten, Interessenskonflikten und Diskriminierungen, sowie die geltenden Fristen,

3.

die Anforderungen an Ausschreibung, aktive Rekrutierung und vergleichende Gutachten sowie die Entscheidungskriterien,

4.

die Besonderheiten in den Fällen von § 94 Absatz 2 und 3 sowie bei gemeinsamen Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und bei Stiftungsprofessuren.

(9)

Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professoren- oder Professorinnenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden.

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