101

§ 101 BRAO

Besetzung des Anwaltsgerichtshofes

(1)
1

Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt.

2

Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2)
1

Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden.

2

Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung.

3

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3)

Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. § 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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BRAO

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