101

§ 101 SGB 8

Periodizität und Berichtszeitraum

(1)
1

Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen.

2

Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend.

3

Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.

(2)
1

Die Angaben für die Erhebung nach

1.

§ 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,

2.

bis 5. (weggefallen)

6.

§ 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,

7.

§ 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,

8.
9.
10.

§ 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. März,

11.

§ 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,

12.

§ 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,

13.

§ 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.

2

zu erteilen.

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SGB 8

Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe

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