100

§ 100 BremStVollzG

Interessenvertretung der Gefangenen

1

Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen.

2

Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen.

3

Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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