100

§ 100 SchulG

Begriff, Grundsätze (Fn 19)

(1)
1

Die schulische Bildung wird durch öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft wahrgenommen.

2

Schulen in freier Trägerschaft ergänzen und bereichern im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes und des Artikels 8 Abs. 4 der Landesverfassung das öffentliche Schulwesen.

(2)

Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind.

(3)
1

Für Ersatzschulen gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert.

2

Auf Ersatzschulen finden über die Vorschriften dieses Abschnitts hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

3

Die Regelungen zur Schulpflicht bleiben unberührt.

4

Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder eine genehmigte Ersatzschule besuchen, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung.

(4)
1

Ersatzschulen haben das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten.

2

Die Vorschriften für öffentliche Schulen gelten unmittelbar.

(5)

Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne des Siebten Teils dieses Gesetzes gewährleisten.

(6)
1

Schulen in freier Trägerschaft, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen, können als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden.

2

Absatz 4 gilt nicht für diese Schulen.

(7)
1

Träger öffentlicher Schulen dürfen keine Ersatzschulen errichten oder betreiben.

2

Der Genehmigung als Ersatzschule steht ferner entgegen, wenn der Träger einer öffentlichen Schule auf die Ersatzschule oder ihren Träger einen bestimmenden Einfluss ausüben kann.

3

Beiträge zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 105 Absatz 6 Satz 1 3.

4

Halbsatz bleiben unberührt.

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SchulG

Schulgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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