100

§ 100 SchulG

Prüfungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern

(1)
1

Die Schulbehörde kann zu den Prüfungen an öffentlichen Schulen Nichtschülerinnen und Nichtschüler zulassen.

2

Sie kann für diesen Personenkreis auch Prüfungen einrichten, mit denen Abschlüsse erworben werden können, die den Abschlüssen der öffentlichen Schulen entsprechen; dies gilt insbesondere für die Prüfungen im Medienverbundsystem des Telekollegs.

(2)
1

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen zu erlassen; § 53 Abs. 3 gilt entsprechend.

2

Bei der Zulassung und Prüfung ist die Lebens- und Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.

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SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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