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§ 10 VerfSchG-LSA

Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1)

Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Daten über Minderjährige nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres speichern, verändern und nutzen.

(2)

Gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 4 Abs. 1 angefallen sind.

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VerfSchG-LSA

Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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