10

§ 10 VerfGHG

Präsident

(1)
1

Der Präsident führt den Vorsitz und die allgemeine Verwaltung des Verfassungsgerichtshofes.

2

Er vertritt den Verfassungsgerichtshof insbesondere gegenüber den anderen Verfassungsorganen.

3

Er wird durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2)

Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so nimmt der dienstälteste Berufsrichter die Befugnisse des Präsidenten wahr.

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VerfGHG

Gesetz über den Verfassungsgerichtshof

BE Berlin
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