10

§ 10 VO VwVG NRW

Gemeinsame Vorschriften für die Pfändungsgebühr und die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr (Fn 9)

(1)

Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben:

1.

für die Pfändung von Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten (Pfändungsgebühr - § 11),

2.

für die Versteigerung oder die sonstige Verwertung, insbesondere den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen aus freier Hand (Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr - § 12).

(2)
1

Gebührenpflichtig ist jede Vollstreckungsmaßnahme, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden.

2

Dagegen entsteht die Gebührenschuld nur einmal, wenn dieselbe Maßnahme der Vollstreckung mehrerer Forderungen dient.

3

Sie richtet sich dann nach der Summe der Forderungen.

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VO VwVG NRW

Ausführungsverordnung VwVG

NW Nordrhein-Westfalen
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